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Anerkennung

Die neue Anerkennungspartnerschaft in der Pflege

8 Min
Mirko Vorreuter
Mirko Vorreuter
Inhaltsverzeichnis
Aufenthaltstitel
Definition
Vorteile
Beschäftigung
Voraussetzungen
Beantragung
Wie geht es weiter
FAQ

Der folgende Artikel erklärt die Grundzüge rund um die neu eingeführte „Anerkennungspartnerschaft“ (§ 16d Abs. 3 AufenthG). Der Artikel hat nicht den Anspruch, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anerkennungspartnerschaft abschließend darzulegen. Vielmehr soll den Leser:innen ermöglicht werden, sich auf einen Blick darüber zu informieren, ob die Beantragung der Anerkennungspartnerschaft im Pflegebereich eine gangbare Option zur Personalgewinnung im jeweiligen Unternehmen darstellen könnte. Wenn dies der Fall ist, verweist der Artikel auf weitergehende Ressourcen zur Beantragung der Anerkennungspartnerschaft. Insofern sind insbesondere die Websites der jeweils zuständigen Botschaft oder Ausländerbehörde relevant.

Der Artikel ist im generischen Maskulinum geschrieben, gemeint sind aber alle Gender.

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Aufenthaltstitel zum Abschluss einer Anerkennungspartnerschaft im Pflegebereich

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung hat der deutsche Gesetzgeber am 16.08.2023 eine Reform des Erwerbsmigrationsrechts beschlossen. Teil der Reform ist unter anderem die Einführung der sog. „Anerkennungspartnerschaft“ (§ 16d Abs. 3 AufenthG n.F.) ab dem 01.03.2024, mit welcher das berufliche Anerkennungsverfahren nach Einreise im Inland begonnen werden kann. Zum Vergleich: Bisher war es erforderlich, das Anerkennungsverfahren im Ausland durchzuführen und einen Defizitbescheid zu erhalten, mit dem dann ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der (weiteren) Anerkennung in Deutschland beantragt werden konnte.

Der Gesetzgeber schätzt in der Gesetzesbegründung zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, dass durch die neue Regelung pro Jahr etwa 8.000 zusätzliche Aufenthaltstitel für berufliche Anerkennungen gestellt werden. Hiervon soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein erheblicher Teil auf den Pflegebereich entfallen, um den Personalmangel im Pflegebereich abzufangen (vgl. ausdrückliche Nennung von Pflegepersonen in § 16d Abs. 3 S. 2, 3 AufenthG).

Was ist eine Anerkennungspartnerschaft?

Die Anerkennungspartnerschaft ist ein Rechtsinstitut nach dem Aufenthaltsgesetz, welches drittstaatsangehörigen Ausländern (d.h. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz innehaben) die Einreise, den Aufenthalt und die (zunächst eingeschränkte) Beschäftigung in Deutschland ermöglicht. Es handelt sich bei der Anerkennungspartnerschaft folglich um einen eigenen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG.

Zur Klarstellung: Die Anerkennungspartnerschaft ist nicht etwa eine Modifizierung des Defizitbescheids. Um einen Aufenthaltstitel zur Anerkennungspartnerschaft zu erhalten, ist kein Defizitbescheid erforderlich. Es ist aber möglich, gleichzeitig einen Defizitbescheid innezuhaben und dennoch eine Anerkennungspartnerschaft durchzuführen. Antragsteller sind also nicht dazu gezwungen, sich für eine Möglichkeit zu entscheiden, sondern können auch mit einem Defizitbescheid in das Verfahren der Anerkennungspartnerschaft wechseln.

Welche Vorteile hat die Anerkennungspartnerschaft gegenüber anderen Aufenthaltstiteln?

Die Anerkennungspartnerschaft bietet erhebliche Vorteile gegenüber anderen Aufenthaltstiteln sowie im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Insbesondere kann

  • erstens das Anerkennungsverfahren im Inland betrieben werden – zuvor war hierfür die Erteilung des Defizitbescheids zur Beantragung eines Visums gem. § 16d Abs. 1 AufenthG erforderlich
  • und zweitens bereits in eingeschränktem Rahmen während des Anerkennungsverfahrens eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt werden.

Dies soll die Geschwindigkeit des Anerkennungsverfahrens erhöhen und Arbeitgebern regelmäßig ein erhebliches „Mehr“ an Planungssicherheit geben. Welche Beschäftigungen im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft möglich sind, wird im nächsten Absatz genauer dargelegt.

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Welche Beschäftigung kann im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft ausgeübt werden?

Grundsätzlich darf im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft bereits die qualifizierte Tätigkeit ausgeübt werden, für welche die Anerkennung beantragt wird – vorausgesetzt, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 16d Abs. 3 S. 1 AufenthG). Im Bereich der Pflege besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei den Tätigkeiten von Pflegefachkräften um reglementierte Tätigkeiten handelt (siehe § 4 PflBG). Die angehende Fachkraft darf deshalb vor der Anerkennung noch nicht als Pflegefachkraft tätig werden, sondern darf nur als Pflegehilfskraft beschäftigt werden. Die Pflegehilfskraft darf keine der in § 4 PflBG genannten Tätigkeiten ausüben.

Zusätzlich zum Pflegeberufegesetz sollte beachtet werden, dass landesrechtliche Besonderheiten bei der Beschäftigung von Pflegehilfskräften bestehen können. Dies gilt insbesondere für die Führung von Berufsbezeichnungen (siehe auch entsprechenden Leitfaden des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Beschäftigung von Pflegehilfskräften in den jeweiligen Bundesländern).

Die Anerkennungspartnerschaft berechtigt darüber hinaus zu einer von der Haupttätigkeit unabhängigen Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche (§ 16d Abs. 3 S. 8 AufenthG). Die Nebenbeschäftigung benötigt keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Welche Voraussetzungen hat die Anerkennungspartnerschaft?

Für die Beantragung der Anerkennungspartnerschaft müssen sowohl der Ausländer als auch der Arbeitgeber verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Diese werden im Folgenden dargestellt.

Zunächst ist (wie bei jedem Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz) für die Beantragung der Anerkennungspartnerschaft erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (also insb. die Passpflicht und die Sicherung des Lebensunterhalts) erfüllt sind. Zusätzlich müssen für die Anerkennungspartnerschaft die folgenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

1. Formale Qualifikation: Ausländische Ausbildung des Antragstellers

Die Anerkennungspartnerschaft setzt voraus, dass der Ausländer eine ausländische Ausbildung mit einer Mindestdauer von 2 Jahren absolviert hat (§ 16d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Dass eine solche (im Ausland anerkannte) Ausbildung vorliegt, muss der Ausländer sich von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) digital bestätigen lassen (Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation). Die Anerkennungspartnerschaft setzt voraus, dass der Ausländer eine ausländische Ausbildung mit einer Mindestdauer von 2 Jahren absolviert hat (§ 16d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Dass eine solche (im Ausland anerkannte) Ausbildung vorliegt, muss der Ausländer sich von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) digital bestätigen lassen (Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation). Die Antragstellung ist online über die Website der ZAB möglich.

Alternativ kann die ausländische Ausbildung durch einen ausländischen Hochschulabschluss ersetzt werden, der von dem Staat, in dem der Hochschulabschluss erworben wurde, formell anerkannt ist (§ 16d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG).

2. A2-Sprachkenntnisse des Ausländers

Der Ausländer muss weiterhin für die Beantragung der Anerkennungspartnerschaft nachweisen, dass er mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, § 2 Abs. 10 AufenthG) verfügt (§ 16d Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG). Es ist also nachzuweisen, dass der Ausländer häufig gebrauchte Sätze und Ausdrücke verstehen und sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen kann.

Die Deutschkenntnisse sind in der Regel gegenüber der Botschaft oder Ausländerbehörde (und nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit) mittels eines geeigneten Sprachkurszertifikats (z.B. vom Goethe-Institut oder TELC) zu belegen. Alternativ sind auch Nachweise anderer anerkannter Sprachkursträger möglich; allerdings liegt es im Ermessen der Botschaft oder Ausländerbehörde, diese anzuerkennen.

3. Arbeitsplatzangebot von geeignetem Arbeitgeber

Weiterhin ist es für die Beantragung der Anerkennungspartnerschaft notwendig, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot des Arbeitgebers zur Ausübung der entsprechenden Beschäftigung vorliegt (§ 16d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Das Angebot muss von einem geeigneten Arbeitgeber stammen, mithin also von einem Betrieb, der tatsächlich und fachlich in der Lage ist, die angehende Fachkraft entsprechend der notwendigen Anerkennungsmaßnahmen auszubilden, damit die berufliche Anerkennung im angestrebten Zielberuf überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dies kann beispielsweise über eine Ausbildungsberechtigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

Da es sich bei der Tätigkeit einer Pflegehilfskraft nicht um eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des § 16d Abs. 3 AufenthG handelt, muss der Arbeitgeber entweder ein tarifgebundener (oder kirchlicher) Arbeitgeber oder eine zugelassene Pflegeeinrichtung i.S.d. § 72 SGB XI sein und die angehende Fachkraft muss zu den entsprechenden tariflichen (oder kirchlichen) Bedingungen beschäftigt werden (§ 16d Abs. 3 S. 2 Nr. 1 – 3 AufenthG). In allen Fällen ist außerdem Voraussetzung, dass die Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechend, deren Anforderungen auf eine berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.

4. Vereinbarung über die Anerkennungspartnerschaft

Für die Durchführung der Anerkennungspartnerschaft ist darüber hinaus erforderlich, dass der Arbeitgeber und die (angehende) Fachkraft eine Vereinbarung über die Durchführung der Anerkennungspartnerschaft abschließen (§ 16d Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Vereinbarung muss insbesondere festhalten, dass der Arbeitgeber die Durchführung der notwendigen Qualifikationsmaßnahmen ermöglicht und die angehende Fachkraft nicht als bloße Arbeitskraft nutzt. Insofern ist die Anerkennungspartnerschaft ein Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken (3. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) und nicht zu Erwerbszwecken (4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes).

Auf der anderen Seite muss sich auch der Ausländer mittels ausdrücklicher Erklärung verpflichten, unverzüglich nach der Einreise das Anerkennungsverfahren einzuleiten.

Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (Regierung von Mittelfranken) stellt in ihrer Checkliste für die Anerkennungspartnerschaft in Gesundheitsberufen ein entsprechendes Muster für die Anerkennung Partnerschaftsvereinbarung zur Verfügung. Das Muster kann grundsätzlich bundesweit genutzt werden.

5. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und berufsfachlicher Zusammenhang zwischen Qualifikation, angestrebter Beschäftigung und angenommenem Zielberuf

Zuletzt ist für die Beantragung der Anerkennungspartnerschaft erforderlich, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Antrag zustimmt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft mittels der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (inkl. Zusatzblatt), ob das Anerkennungsverfahren in derselben Berufsgruppe erfolgt, in der die Beschäftigung ausgeübt wird und ob ein fachlicher Zusammenhang zwischen erworbener Qualifikation, angestrebter Tätigkeit und angestrebtem Zielberuf besteht (sog. Konnexität, § 2a BeschV).

Die Bundesagentur für Arbeit überprüft außerdem, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Dies gilt insbesondere für das Gehalt, falls der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Wie hoch das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer in Deutschland ist, kann im sog. Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit überprüft werden.

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Wie kann die Anerkennungspartnerschaft beantragt werden?

Wenn die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein entsprechender Aufenthaltstitel als nationales Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) oder als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde im Inland beantragt werden (Inlandsfälle – dies wird eher der Ausnahmefall sein, z.B. wenn der Ausländer bereits einen längerfristigen deutschen Aufenthaltstitel innehat oder aber die Staatsangehörigkeit bestimmter Staaten – etwa der USA – innehat, §§ 39 – 41 AufenthV). Für die Beantragung der Anerkennungspartnerschaft geben etwa die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eine Orientierung über das Antragsverfahren und bei ihnen einzureichende Unterlagen. Welche Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde zuständig ist und welche Website folglich praktisch zu Informationszwecken genutzt werden sollte, kann in Auslandsfällen mit dem Konsulatfinder des Auswärtigen Amts (Achtung: hier ist darauf zu achten, dass die konsularische Zuständigkeit als Visastelle vorliegt) und in Inlandsfällen mithilfe des Behördenfinder des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt werden.

Teil des entsprechenden Antragsverfahrens ist immer auch die Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (s.o.). In der Regel wird die Zustimmung von der Botschaft (Auslandsverfahren) bzw. Ausländerbehörde (Inlandsverfahren) im innerbehördlichen Verfahren eingeholt, wenn die hierfür notwendige Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inklusive dem Zusatzblatt A vorgelegt wird. Der zukünftige Arbeitgeber kann diese jedoch – wenn der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Ausland hat – auch selbst als Vorabzustimmung beantragen.

Der Antrag ist (insbesondere bei Ausländerbehörden) oft entweder über ein Online-Antragssystem oder etwa per E-Mail zu stellen. Anschließend wird ein Termin zur Vorsprache vergeben. Bei Auslandsvertretungen muss in der Regel ein Termin gebucht werden, in dem die Unterlagen vorgelegt werden – manche Auslandsvertretungen bieten allerdings eine Online-Antragstellung an. Termine bei Auslandsvertretungen können hier gebucht werden, bei manchen Auslandsvertretungen ist eine Terminbuchung per E-Mail oder auf anderem Weg erforderlich. Bei Auslandsfällen kann es in bestimmten Fällen – insbesondere dann, wenn keine Termine zur Verfügung stehen oder mit sehr langen Wartezeiten gerechnet werden muss – ratsam sein, in das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu wechseln.

In Auslandsfällen kann nach der Visumerteilung die Einreise und Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. In Deutschland muss dann (z.B. mithilfe des Anerkennungs Finders) unverzüglich die Anerkennung bei der jeweiligen Anerkennungsbehörde eingeleitet werden (§ 16d Abs. 3 S. 1 Nr. 3 lit. a) AufenthG). Zudem muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung in Deutschland die Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgen (§ 17 BMG). Vor Ablauf des nationalen Visums muss bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer (längerfristigen) Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung der Anerkennungspartnerschaft beantragt werden (§ 81 Abs. 4 AufenthG).

Wie geht es nach der Anerkennung weiter?

Nach abgeschlossener Anerkennung als Fachkraft mit Berufsausbildung und mit entsprechendem Jobangebot zur qualifizierten Beschäftigung – zum Beispiel als Pflegefachkraft, – kann der Ausländer, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. etwa der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare qualifizierte Arbeitnehmer beschäftigt wird) eine Aufenthaltserlaubnis etwa für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen, § 18a AufenthG.

Wenn diese erteilt wird, bietet dies wiederum die Möglichkeit zur beschleunigten Integration: So kann etwa eine Niederlassungserlaubnis, die den unbefristeten Aufenthalt in Deutschland sowie uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang ermöglicht schneller als in anderen Fällen beantragt werden, nämlich bereits grundsätzlich nach drei Jahren der Beschäftigung in Deutschland als Fachkraft mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel (siehe § 18c AufenthG). Fachkräften, deren Berufsqualifikation im Rahmen etwa einer Anerkennungspartnerschaft in Deutschland als gleichwertig anerkannt wurde, können zudem vereinfacht einen Aufenthaltstitel zur Suche nach einer Beschäftigung beantragen (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG).

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FAQ zur Anerkennungspartnerschaft

 

Darf ein Inhaber eines Visums/einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16d Abs. 3 AufenthG (Anerkennungspartnerschaft) bereits als Pflegefachkraft arbeiten?

Nein. Grundsätzlich sieht die Anerkennungspartnerschaft zwar vor, dass die qualifizierte Beschäftigung bereits während des Anerkennungsverfahrens ausgeübt werden kann, allerdings gilt dies nicht für reglementierte Berufe. Pflegefachkräfte sind reglementierte Berufe, da pflegerische Aufgaben nur mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ durchgeführt werden dürfen (§ 4 Abs. 1 PflBG).

Muss die Pflegeperson nach Ende der Anerkennungspartnerschaft eingestellt werden?

Nein, für die Anerkennungspartnerschaft ist kein Anschlussarbeitsverhältnis notwendig. Nach der Anerkennungspartnerschaft muss die Pflegeperson nicht weiter angestellt werden. Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis muss nur für den Zeitraum der Anerkennungspartnerschaft ausgefüllt werden.

Wie lange ist der Aufenthaltstitel für die Anerkennungspartnerschaft gültig?

In der Regel erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Erstzustimmung für 12 Monate, weshalb auch der Aufenthaltstitel zunächst für 12 Monate erteilt wird. Für den Verlängerungsantrag sollte dann bereits ein (Teil-)Anerkennungsbescheid vorgelegt werden. Die gesamte Anerkennungspartnerschaft darf eine Gesamtdauer von 36 Monaten nicht überschreiten (§ 16d Abs. 3 S. 5 AufenthG).

Wird vor Erteilung des Aufenthaltstitels geprüft, ob inländische oder bevorrechtigte Arbeitnehmer auf der Position arbeiten könnten (sog. Vorrangprüfung)?

Nein, bei der Anerkennungspartnerschaft wird keine Vorrangprüfung durchgeführt.

Disclaimer: Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Inhalte (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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Mirko Vorreuter
Mirko Vorreuter

Mirko Vorreuter ist Rechtsanwalt und seit 2023 Associate in der Kanzlei für Arbeitsmigrationsrecht. Er verfügt über umfassende Erfahrungen im Arbeits- und Migrationsrecht, die er zuvor als Associate in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Berlin sammelte. Mirko Vorreuter absolvierte sein Referendariat mit dem Schwerpunkt Migrationsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht am OLG Naumburg und schloss sein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Europarecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ab. Er engagiert sich ehrenamtlich im Bereich allgemeines Migrationsrecht und Integrationshilfe.