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Die Blaue Karte EU: Ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte

9 Min
Match Redaktion
blaue karte | shutterstock
Inhaltsverzeichnis
Blaue Karte EU
Voraussetzungen Blaue Karte
Visum als erster Schritt
Wichtige Aspekte
Berufsausübung
Langfristige Perspektiven
Fazit
FAQ

Deutschland steht vor einem anhaltenden Mangel an Fachkräften, insbesondere im Gesundheitswesen, was erhebliche Herausforderungen für die Aufrechterhaltung der Versorgungsqualität darstellt. Die Blaue Karte EU bietet hochqualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern, darunter auch Ärzt:innen, einen wichtigen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dieser Weg wird erst relevant, nachdem ausländische Mediziner:innen nach Deutschland eingereist sind und wichtige Schritte wie die Erlangung der Berufsausübungserlaubnis erfolgreich abgeschlossen haben, da dies eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU im medizinischen Bereich ist. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Blauen Karte EU, mit besonderem Fokus auf die Anforderungen für ausländische Ärzt:innen und die notwendigen Schritte zur Berufsausübung in Deutschland.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hochschulabschluss: Für die Blaue Karte EU ist ein anerkannter Hochschulabschluss oder eine dreijährige gleichwertige Ausbildung nötig.
  • Vorteile der Blauen Karte: Die Blaue Karte EU ermöglicht qualifizierten Fachkräften den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und bietet die Möglichkeit einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung.
  • Arbeitsvertrag und Gehalt: Ein Arbeitsvertrag mit mindestens sechs Monaten Laufzeit und ein Mindestgehalt von 45.300 Euro (für Mangelberufe 41.041 Euro) ist erforderlich.
  • Langfristiger Aufenthalt: Nach 21 bis 27 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung kann die Niederlassungserlaubnis beantragt werden
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Die Blaue Karte EU im Überblick

Die Blaue Karte EU ist ein spezieller Aufenthaltstitel, der qualifizierten Arbeitskräften aus Nicht-EU-Ländern ermöglicht, in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten zu arbeiten und zu leben. Seit ihrer Einführung im Jahr 2009 hat sie sich als wichtiger Bestandteil der europäischen Einwanderungspolitik etabliert. Sie erleichtert hochqualifizierten Fachkräften den Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt und schafft Anreize, sich in Europa – und insbesondere in Deutschland – dauerhaft niederzulassen.

Die Blaue Karte EU eröffnet hochqualifizierten Fachkräften, darunter Ärztinnen und Ärzten, den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und bietet die Perspektive auf eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis.

Voraussetzungen für die Blaue Karte EU

Um eine Blaue Karte EU zu erhalten, müssen Bewerberinnen und Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Hochschulabschluss: Die Bewerberinnen und Bewerber müssen entweder einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre dauert. Dieser Abschluss muss mindestens dem Niveau 6 der Internationalen Standardklassifikation für Bildung (ISCED 2011) oder dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entsprechen.
  2. Besonderheiten für IT-Spezialisten: Für IT-Spezialisten gibt es eine besondere Regelung, die es ihnen ermöglicht, eine Blaue Karte auch ohne formalen Abschluss zu erhalten, sofern sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf Hochschulniveau nachweisen können.
  3. Berufsausübungserlaubnis: In reglementierten Berufen, insbesondere für Ärztinnen und Ärzte, ist es erforderlich, eine Berufsausübungserlaubnis für die ärztliche Tätigkeit in Deutschland zu besitzen oder zumindest eine Zusage dafür zu erhalten. Diese Erlaubnis ist entscheidend für die vorläufige Zulassung zur Berufsausübung im medizinischen Bereich. Liegt eine Berufsausübungserlaubnis vor, oder ist sie in Aussicht gestellt, kann die berufliche Tätigkeit aufgenommen werden. Für den Erhalt der Erlaubnis sind Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachzuweisen. In einigen Bundesländern ist darüber hinaus der erfolgreiche Abschluss der Fachsprachprüfung auf C1-Niveau erforderlich. Die Berufserlaubnis ist an das jeweilige Bundesland gebunden.
  4. Arbeitsvertrag: Ein gültiger Arbeitsvertrag oder ein konkretes Jobangebot in Deutschland ist zwingend erforderlich. Die Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.
  5. Mindestgehalt: Die Blaue Karte setzt ein bestimmtes Mindestgehalt voraus, das jährlich angepasst wird. Im Jahr 2024 liegt dieses bei mindestens 45.300 Euro brutto jährlich. Für Mangelberufe, zu denen auch Ärztinnen und Ärzte gehören, beträgt das Mindestgehalt 41.041,80 Euro.
  6. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Bevor die Blaue Karte EU erteilt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob für die geplante Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich ist. Falls eine Zustimmung notwendig ist, wird die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Visumverfahrens durch die zuständige Behörde eingebunden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall keine weiteren Schritte unternehmen.

Die Zustimmung der BA ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Wenn es sich um eine Beschäftigung in einem Engpassberuf mit einer niedrigeren Gehaltsschwelle handelt.
  • Bei der Anstellung von IT-Fachkräften mit praktischen Berufserfahrungen, aber ohne formalen Hochschulabschluss, und mit einer niedrigeren Gehaltsschwelle.
  • Bei der Beschäftigung von Berufsanfängern mit einer niedrigeren Gehaltsschwelle.

Sollte jedoch das Gehalt der Fachkraft mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen (also die reguläre Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU), ist keine Zustimmung der BA notwendig.

Falls im Rahmen des Blaue-Karte-Verfahrens die Zustimmung der BA eingeholt werden muss, prüft die BA die Arbeitsbedingungen. Dies umfasst die Sicherstellung, dass das Gehalt nicht niedriger ist als das von vergleichbaren deutschen Beschäftigten und dass die Stelle der Qualifikation der Fachkraft entspricht. Besonders bei IT-Spezialisten ohne formalen Hochschulabschluss wird geprüft, ob ihre Berufserfahrung auf einem Niveau liegt, das einem akademischen Abschluss entspricht.

Die Zustimmung der BA wird nur erteilt, wenn die Fachkraft in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, was in der Regel ein inländisches Beschäftigungsverhältnis voraussetzt. Dabei ist es notwendig, die Betriebsnummer des Arbeitgebers im Zustimmungsverfahren anzugeben.

Wenn die Arbeitsbedingungen als vergleichbar und die Beschäftigung als qualifikationsgerecht eingestuft werden, oder wenn bei IT-Spezialisten die Berufserfahrung als akademisch äquivalent anerkannt wird, wird die Zustimmung zur Beschäftigung gemäß § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes für bis zu vier Jahre erteilt.

Die Dauer des Zustimmungsverfahrens variiert je nach Verfahrenstyp:

  • Im regulären Visumverfahren hat die BA zwei Wochen Zeit, um eine Entscheidung zu treffen.
  • Im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die BA sich innerhalb einer Woche nicht zurückmeldet.

Visum als erster Schritt: Der Weg nach Deutschland

Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist das Visum der erste entscheidende Schritt im Einwanderungsprozess nach Deutschland. Bevor die Blaue Karte EU oder ein anderer Aufenthaltstitel beantragt werden kann, muss ein Visum im Heimatland beantragt werden. Da der Visumsprozess je nach Herkunftsland und individueller Situation unterschiedlich ist, ist es ratsam, frühzeitig alle notwendigen Schritte einzuleiten.

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Wichtige Aspekte des Visum-Prozesses

Visum für die Einreise

Bewerber:innen müssen in ihrem Heimatland ein Visum beantragen, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Dieser Prozess erfordert eine Vielzahl von Dokumenten, darunter ein gültiger Arbeitsvertrag, der Nachweis über den Hochschulabschluss und die Berufsausübungserlaubnis (bei reglementierten Berufen). Zusätzlich zu den spezifischen Anforderungen für die Blaue Karte EU muss die ausländische Fachkraft, unabhängig vom Aufenthaltszweck, auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 5 des Aufenthaltsgesetzes erfüllen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Diese Zustimmung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen den deutschen Standards entsprechen.

Aufenthaltstitel beantragen

Nach der Einreise muss innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel drei Monate) ein Aufenthaltstitel wie die Blaue Karte EU bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Besonderheit bei Ärzt:innen

Da die Tätigekeit als Arzt/ Ärztin in Deutschland ein reglementierter Beruf ist, benötigen ausländische Ärzt:innen eine Berufsausübungserlaubnis oder Approbation, um ein Visum für die Blaue Karte EU zu beantragen. Falls diese noch nicht vorliegt, kann alternativ ein Visum nach § 16d AufenthG beantragt werden, um nach Deutschland einzureisen und die notwendigen Qualifikationen zu erlangen, wie zum Beispiel die Fachsprachprüfung oder die Kenntnisprüfung.

Der Weg zur vollen Berufsausübung als Ärztin oder Arzt in Deutschland

Der Weg zur uneingeschränkten Berufsausübung für ausländische Ärzt:innen in Deutschland kann anspruchsvoll und herausfordernd sein. Neben den rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Blauen Karte sind weitere Schritte erforderlich, um uneingeschränkt als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten zu können. Um in Deutschland als Arzt tätig sein zu dürfen, ist entweder eine Approbation gemäß § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) oder eine befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 BÄO erforderlich. Die Approbation ist unbefristet und nicht an spezifische Tätigkeiten oder Arbeitsplätze gebunden.

Prüfung auf Gleichwertigkeit

Um die Approbation zu erhalten, müssen ausländische Ärzt:innen ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen. Dabei wird die ausländische Qualifikation mit der deutschen auf Gleichwertigkeit überprüft. Diese Gleichwertigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Approbation. Zusätzlich müssen weitere Anforderungen erfüllt werden, wie z.B. ausreichende Deutschkenntnisse und die gesundheitliche Eignung, um sicherzustellen, dass die Ärzt:innen in Deutschland den Beruf verantwortungsvoll ausüben können.

Kenntnisprüfung

Wenn die ausländische Ausbildung nicht vollständig als gleichwertig mit der deutschen Ausbildung anerkannt wird, kann eine Kenntnisprüfung erforderlich sein. Diese Prüfung umfasst wesentliche Inhalte des deutschen Medizinstudiums und dient dazu, sicherzustellen, dass die medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten den deutschen Standards entsprechen. Nach dem erfolgreichen Bestehen der Kenntnisprüfung sowie der Erfüllung aller weiteren Anforderungen (wie z.B. ausreichende Sprachkenntnisse) wird die Approbation erteilt, die es ermöglicht, den ärztlichen Beruf uneingeschränkt in Deutschland auszuüben.

Approbation

Die Approbation ist die staatliche Zulassung, die es Ärzt:innen erlaubt, den ärztlichen Beruf in Deutschland uneingeschränkt und auf Dauer auszuüben. Sie bestätigt, dass der oder die Ärzt:in die notwendigen fachlichen und sprachlichen Qualifikationen erworben hat, um die Patientenversorgung nach deutschen Standards sicherzustellen. Im Gegensatz zur befristeten Berufserlaubnis ist die Approbation nicht an einen bestimmten Arbeitgeber oder eine bestimmte Stelle gebunden und gilt bundesweit.

Vorläufige Berufserlaubnis

Bevor die Approbation erteilt wird, können ausländische Ärztinnen und Ärzte eine vorläufige Berufserlaubnis beantragen, um unter Aufsicht arbeiten zu dürfen. Diese Erlaubnis ist auf 2 Jahre begrenzt und kann in bestimmten Fällen verlängert werden. Für die Berufsausübungserlaubnis müssen ausländische Ärzt:innen vorher die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) und in einigen Bundesländern den Fachsprachentest C1 ablegen.

Sprachkenntnisse

Ein wesentlicher Bestandteil des Anerkennungsverfahrens ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Dies betrifft sowohl den allgemeinen Sprachgebrauch (B2-Niveau) als auch die Fachsprache (C1-Niveau). Ohne ausreichende Sprachkenntnisse ist eine effektive Kommunikation mit Patient:innen und Kolleg:innen nicht möglich, weshalb dieser Aspekt von den deutschen Behörden streng kontrolliert wird.

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Langfristige Perspektiven und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Blaue Karte EU bietet nicht nur kurzfristige berufliche Möglichkeiten, sondern auch langfristige Perspektiven für ausländische Fachkräfte, die in Deutschland bleiben möchten.

Dauerhafter Aufenthalt

Inhaber:innen der Blauen Karte EU können nach 27 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 18c Abs. 2 AufenthG beantragen. Bei Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau verkürzt sich diese Frist auf 21 Monate. Weitere Voraussetzungen sind einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1), Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung (nachgewiesen durch den Test „Leben in Deutschland“), sowie ein ausreichender Wohnraum und gesicherter Lebensunterhalt.

Rechte und Möglichkeiten für Inhaber:innen der Blauen Karte

Ferner haben Inhaber:innen der Blauen Karte EU umfassende Rechte, einschließlich des direkten Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt. Zudem gestattet die Richtlinie (EU) 2021/1883 ihnen und ihren Familienangehörigen, in andere EU-Mitgliedstaaten zu ziehen und dort beruflich tätig zu werden. Ab dem 1. März 2024 können Familienangehörige von Personen, die ab diesem Datum erstmalig ihren Aufenthaltstitel erhalten oder deren Antrag nach diesem Datum gestellt wird, unter erleichterten Bedingungen nach Deutschland nachziehen, ohne dass Sprachkenntnisse oder ein Nachweis über ausreichenden Wohnraum erforderlich sind. Zusätzlich wird ab diesem Datum auch der Nachzug von Eltern und Schwiegereltern ermöglicht.

Fazit Blaue Karte

Die Blaue Karte EU erleichtert hochqualifizierten Fachkräften aus dem Ausland, darunter auch Ärzt:innen, den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und schafft langfristige berufliche Perspektiven. Für Gesundheitseinrichtungen bedeutet dies, dass die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte vereinfacht werden, sobald diese die relevanten Voraussetzungen erfüllt haben. Dennoch sollte betont werden, dass die Blaue Karte EU nicht das zentrale Instrument bei der Gewinnung von Fachkräften im Gesundheitswesen ist, sondern erst nach erfolgreicher Rekrutierung und Erhalt der Berufsausübungserlaubnis relevant wird. Je nach individuellen Umständen können auch andere Aufenthaltstitel wie die Aufenthaltserlaubnis nach § 16d, § 18b oder § 16a AufenthG sinnvoll sein. Ausländische Ärzt:innen können die Blaue Karte EU nur erhalten, wenn sie eine Berufserlaubnis oder Approbation haben oder diese kurz bevorsteht. Sollten ausländische Ärzt:innen die deutsche Approbation anstreben, jedoch noch keine Erlaubnis zur Berufsausübung haben, können sie nur nach den Bestimmungen des § 16d AufenthG eine Tätigkeit aufnehmen, um diese zu erlangen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dabei nicht, ob eine Berufserlaubnis oder Approbation vorliegt. Gesundheitseinrichtungen und ausländische Fachkräfte sollten daher genau prüfen, welcher Aufenthaltstitel für ihre jeweilige Situation am besten geeignet ist. Zusammenfassend ist die Blaue Karte EU ein wichtiges Instrument, das – je nach individuellen Voraussetzungen – neben anderen Aufenthaltstiteln genutzt werden kann, um den Anforderungen von Fachkräften und Gesundheitseinrichtungen gerecht zu werden.

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Wie lässt sich die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation überprüfen?

Um die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation für die Blaue Karte EU nachzuweisen, haben Antragstellende mehrere Optionen, abhängig davon, ob der angestrebte Beruf reglementiert ist oder nicht.

Reglementierte Berufe

Für reglementierte Berufe (wie Ärztin/Arzt oder Erzieherin/Erzieher) muss eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation beantragt werden. Die zuständige Stelle in Deutschland prüft dabei, ob der Abschluss vergleichbar ist und ob es wesentliche Unterschiede gibt.

Nicht reglementierte Berufe

Für nicht reglementierte Berufe muss die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Abschluss nachgewiesen werden. Dies kann durch eine positive Bewertung in der anabin-Datenbank erfolgen, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) betrieben wird. Ausdrucke der Ergebnisse können als Nachweis bei der Visumsbeantragung genutzt werden.

Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich, um eine Blaue Karte EU zu bekommen?

Für den Erhalt der Blauen Karte EU sind grundsätzlich keine speziellen Deutschkenntnisse erforderlich. Allerdings hängt die Sprachanforderung vom jeweiligen Beruf ab. Bei reglementierten Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, wird oft ein bestimmtes Sprachniveau verlangt, das im Rahmen des Anerkennungsverfahrens überprüft wird. Bei der Visumantragstellung bei der deutschen Botschaft ist daher in der Regel kein separater Sprachnachweis erforderlich.

Was passiert mit der Blauen Karte EU, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird?

Die Blaue Karte EU ist an eine bestimmte Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden. Allerdings können Inhaber:innen der Blauen Karte EU ihren Arbeitsplatz wechseln, entweder innerhalb desselben Unternehmens oder zu einem neuen Arbeitgeber, ohne eine Erlaubnis der Ausländerbehörde zu benötigen. Dieser Wechsel muss jedoch der Ausländerbehörde gemeldet werden, wenn er in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung stattfindet.

Disclaimer: Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Inhalte (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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