Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024 im Überblick
Die Auswirkungen eines steigenden Fach- und Arbeitskräftemangels sind in den vergangenen Jahren zunehmend spürbar. Wissenschaftliche Prognosen machen deutlich, dass sich die Engpässe allein durch inländisches Potenzial künftig nicht mehr schließen lassen. Folglich werden Lösungsansätze für eine erfolgreiche Fachkräftezuwanderung zu einem immer zentraleren politischen und wirtschaftlichen Anliegen. Mit der aktuellen Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes möchte die Bundesregierung bisher bestehende gesetzliche Hürden abbauen und die Beschäftigungsmöglichkeiten für internationale Arbeitskräfte in Deutschland ausweiten. Sowohl für Menschen mit akademischer Ausbildung als auch für Personen mit Berufsabschluss und berufspraktischer Erfahrung soll es leichter werden, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit zu erhalten. Auch für ausländische Pflege- und Pflegehilfskräfte ergeben sich damit neue Zuwanderungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten. Erste Teile der Neuregelungen sind bereits zum 18. November 2023 und 1. März 2024 in Kraft getreten, ein weiterer Teil folgt im Juni 2024.
Das Wichtigste in Kürze
- “Anerkennungspartnerschaft” bietet eine neue Möglichkeit zur Einreise und Beschäftigung von Personen, deren Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt ist. Damit ist es künftig möglich, das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise zu starten.
- Fachkräfte können schneller eine Niederlassungserlaubnis erhalten und profitieren von Erleichterungen beim Familiennachzug.
- Neue Aufenthaltserlaubnis für Pflegehilfskräfte eingeführt.
- Zugangsmöglichkeiten zur Blauen Karte EU für Personen mit Hochschulabschluss sind deutlich ausgeweitet worden, bieten jedoch weiterhin keine Option für den Aufenthalt von Pflegekräften.
- Ab Juni 2024 gibt es mit dem Punktesystem der “Chancenkarte” eine weitere Möglichkeit zum Aufenthalt zur Arbeitssuche. Für Pflegefachkräfte wird diese voraussichtlich eine eher geringe Rolle spielen.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Visumverfahren
Menschen, die in Deutschland arbeiten, studieren oder eine Ausbildung machen möchten, benötigen in der Regel ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG), das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden kann. Dabei müssen Angaben zum Einreisegrund gemacht und ggf. entsprechende Nachweise, wie etwa die Bescheinigung eines zugesagten Arbeitsplatzes oder ein Defizitbescheid (auch Feststellungsbescheid) eingereicht werden. Personen, die zur Anerkennung als Pflegekraft einreisen, müssen in der Regel zudem ein Sprachniveau von mindestens B1 GER, die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts sowie die Bestätigung über eine vorgesehene Anerkennungsmaßnahme, z.B. den Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung, in Form eines Bildungsplans des jeweiligen Anbieters nachweisen. Für Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit beteiligen die Auslandsvertretungen in den meisten Fällen die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, die die Beschäftigungsbedingungen prüft und die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme erteilt. Arbeitgeber:innen müssen für diese Prüfung ein Formular zur „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausfüllen und können eine Vorabzustimmung der BA beantragen (§ 36 Abs. 3 BeschV). Außerdem haben Sie die Möglichkeit für ihre künftigen Arbeitnehmer:innen vor dem Visumantrag ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) zu beantragen und somit eine schnellere Bearbeitung mit festgelegten Fristen sicherzustellen.
Nach Erteilung des Visums kann die Einreise nach Deutschland erfolgen und bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Bis zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausübung einer Tätigkeit bereits mit dem Visum bzw. der Fiktionsbescheinigung möglich. Eine Fiktionsbescheinigung wird von der zuständigen Ausländerbehörde zur Überbrückung ausgestellt, wenn das Visum abläuft, bevor der endgültige Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Für die Beantragung der Fiktionsbescheinigung muss ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegen. Daher ist es wichtig, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Visums zu stellen.
Anerkennungsverfahren
Für einen Aufenthaltstitel als Fachkraft wird in der Regel die volle Anerkennung einer Berufsqualifikation oder die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses vorausgesetzt. Personen, die reglementierte Berufe ausüben möchten, zu denen auch Pflegekräfte gehören, benötigen in Deutschland zudem eine Berufsausübungserlaubnis. Sie müssen die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation bei der jeweils zuständigen anerkennenden Stelle im Bundesland ihrer zukünftigen Arbeitsstelle beantragen. Nach Prüfung der Unterlagen wird von der anerkennenden Stelle ein sogenannter Defizitbescheid ausgestellt, der entweder die volle Gleichwertigkeit, teilweise Anerkennung oder Ablehnung der Anerkennung feststellt. Bei teilweiser Anerkennung haben Personen die Möglichkeit, die Unterschiede mit einer Nachqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme, etwa einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung, auszugleichen. Weitere Details zum Defizitbescheid finden Sie hier. Alles Wichtige zur Kenntnisprüfung finden Sie hier.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024: Blaue Karte EU
Seit dem 18. November 2023 sind die Möglichkeiten zum Erhalt der Blauen Karte EU deutlich verändert und ausgeweitet worden. Damit setzt Deutschland die Vorgaben einer neuen EU Richtlinie (EU) 2021/1883 um. Die Änderungen beinhalten u.a. eine spürbare Absenkung der vorausgesetzten Einkommensgrenze auf 45.300 Euro brutto jährlich (für 2024). Zudem wurde der Anwendungsbereich der erleichterten Blauen Karte mit niedrigerer Einkommensgrenze (41.041,80 Euro brutto jährlich in 2024) auf Berufsanfänger:innen und eine erweiterte Liste von Mangelberufen ausgeweitet.
Diese Aufenthaltserlaubnis ist weiterhin nur für Personen zugänglich, die über einen Hochschulabschluss verfügen, der an einer deutschen Hochschule erworben, in Deutschland anerkannt oder als gleichwertig eingestuft wurde.
Für akademische Fachkräfte, wie etwa Ärzt:innen, stellt die Blaue Karte damit eine attraktive Möglichkeit zur Erwerbsmigration dar. Für Pflegekräfte, die in Deutschland zur Gruppe der nicht-akademischen Heilberufe gehören, gibt es hingegen auch zukünftig keine Option zum Erhalt einer blauen Karte. Auch wenn viele internationale Pflegekräfte in ihrem Herkunftsland studiert und einen Bachelor- oder Masterabschluss erworben haben, zählt hier der sogenannte “Referenzberuf” der Pflegefachperson in Deutschland.
Anerkennungspartnerschaft
Die Aufenthaltserlaubnisse für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind in § 16d des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Im Normalfall reisen internationale Pflegekräfte nach Ausstellung des Defizitbescheids auf Grundlage dieser Aufenthaltserlaubnisse nach Deutschland ein.
Im Zuge der Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde in § 16d Abs. 3 AufenthG eine weitere Aufenthaltserlaubnis für die sogenannte „Anerkennungspartnerschaft“ eingeführt. Diese bietet eine neue Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise nach Deutschland zu beginnen und in dieser Zeit bereits zu arbeiten.
Die Voraussetzungen dafür beinhalten:
- Eine Berufsqualifikation (mind. zweijährig), die im Land in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist oder
- ein Hochschulabschluss, der im Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist.
- Den Nachweis einer Arbeitsplatzzusage eines geeigneten Arbeitgebers in Deutschland zur Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens.
- Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, in der sich der:die Arbeitgeber:in verpflichtet, die Teilnahme an notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung zu ermöglichen.
- Der:Die Arbeitnehmer:in verpflichtet sich, das Anerkennungsverfahren unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Stelle einzuleiten.
- Für die Beantragung der Anerkennungspartnerschaft werden vom Gesetzgeber grundsätzlich Deutschkenntnisse auf Niveau A2 (GER) vorausgesetzt. Für die Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für Pflegekräfte sind jedoch Kenntnisse auf mindestens Niveau B1 erforderlich, sodass diese i.d.R. auch für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzt werden.
Die während des laufenden Anerkennungsverfahrens ausgeübte Beschäftigung muss in der Regel qualifiziert sein und einen fachlichen Bezug zur anzuerkennenden Qualifikation haben. Reglementierte Berufsgruppen, wie Pflegefachkräfte, dürfen in dieser Zeit jedoch als Hilfskräfte beschäftigt werden, wenn der:die Arbeitgeber:in tarifgebunden ist oder kirchlichem Arbeitsrecht unterliegt und der:die Arbeitnehmer:in entsprechend dieser rechtlichen Grundlagen entlohnt wird. Bei erstmaliger Erteilung wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, maximal jedoch für ein Jahr ausgestellt. Anschließend ist eine Verlängerung bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren möglich.
Fachkraftaufenthalte
Die Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sehen auch für die Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit anerkannter oder als gleichwertig geltender Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) oder akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) Änderungen vor. Seit dem 1. März 2024 handelt es sich dabei nicht mehr um Ermessensnormen. D.h. Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Zudem muss die ausgeübte Beschäftigung nicht länger in direkter Verbindung mit der anerkannten Ausbildung stehen, sodass jede qualifizierte Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Jedoch gelten hier Ausnahmeregelungen für reglementierte Berufe (Pflegefachkräfte), für die zudem eine Berufsausübungserlaubnis benötigt wird. Diese erfordert eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die die Beschäftigungsbedingungen prüft und sicherstellt, dass es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Von einer Vorrangprüfung wird abgesehen.
Niederlassungserlaubnis und Familiennachzug
Personen mit einer Fachkraftaufenthaltserlaubnis (nach §§ 18a,18b,18d oder 18g) können künftig bereits nach drei statt vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis (§18c AufenthG) erhalten. Wenn das Studium oder die Ausbildung in Deutschland absolviert wurde, gelten weiterhin bereits zwei Jahre als ausreichend. Ehepartner:innen von Fachkräften, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG besitzen, können in bestimmten Fällen ebenfalls bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Voraussetzung dafür sind die eigene Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche sowie Deutschkenntnisse auf B1 (GER) Niveau (siehe §9 Abs, 3 AufenthG).
Auch in den Regelungen zum Familiennachzug zu Fachkräften sind Erleichterungen vorgesehen. Für den Nachzug von Ehepartner:innen und minderjährigen Kindern zu Fachkräften, die eine Fachkraftsaufenthaltserlaubnis besitzen, muss in der Regel der gesicherte Lebensunterhalt sowie ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Der Nachweis ausreichenden Wohnraums hingegen wird zukünftig nicht mehr vorausgesetzt und die Familienangehörigen müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen. Neu eingeführt wurde außerdem eine, vorerst bis zum 31. Dezember 2028 befristete, Möglichkeit zum Nachzug von Eltern und Schwiegereltern (§ 36 Abs. 3 AufenthG). Hier gilt jedoch eine Stichtagsregelung, sodass die Option nur für Personen besteht, die erstmals nach dem 1. März 2024 ihre Fachkraftaufenthaltserlaubnis erhalten haben. Darüber hinaus muss auch in diesen Fällen der Lebensunterhalt der nachziehenden Person gesichert sein und ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Die Option zum Nachzug von Schwiegereltern besteht nur dann, wenn der:die Ehegatt:in ebenfalls dauerhaft in Deutschland lebt.
Pflegehilfskräfte
Neu eingeführt wurde eine Aufenthaltserlaubnis für Pflegehilfskräfte (§ 19c Abs. 1 AufenthG). Voraussetzung für den Erhalt ist eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegehilfskraft, die in Deutschland erworben oder als gleichwertig anerkannt wurde.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die die Beschäftigungsbedingungen prüft. Von einer Vorrangprüfung wird auch hier abgesehen.
Personen, die beim erstmaligen Erhalt der Aufenthaltserlaubnis als Pflegehilfskraft älter als 44 Jahre sind, müssen in der Regel ein hohes Mindestgehalt von 49.830 Euro brutto in 2024 (entspricht 55 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung) oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Laut Beschäftigungsverordnung können hierbei in bestimmten Fällen Ausnahmen gemacht werden, „wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht“ (§ 1 Abs. 2 BeschV).
Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024: Westbalkanregelung
Die Aufenthaltserlaubnis nach Westbalkanregelung ermöglicht Personen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, unabhängig von ihrer Qualifikation, die Ausübung jeder Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen in Deutschland. Mit der Neuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde die zuvor befristete Regelung entfristet und ab Juni 2024 ein jährliches Kontingent von 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit festgelegt. Wie für Pflegehilfskräfte gelten auch hier die besonderen Regelungen zum Mindesteinkommen und der Altersversorgung für über 44-Jährige.
Aufenthalte zur Arbeitssuche
Die Aufenthaltserlaubnisse für die Arbeitssuche sind in § 20 AufenthG geregelt.
Bereits jetzt haben ausländische Pflegekräfte, die im Rahmen ihres Aufenthalts nach § 16d AufenthG die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation (Anpassungslehrgang) oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Kenntnisprüfung) erhalten haben, die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach §20 AufenthG zu erhalten. Gleiches gilt für diejenigen, die ein Studium, eine Berufsausbildung oder eine Forschungstätigkeit in Deutschland abgeschlossen haben, sowie für Personen mit einer in Deutschland absolvierten Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- oder Pflegewesen.
Mit der Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 1. Juni 2024 werden diese Aufenthaltserlaubnisse für bis zu 18 Monate ausgestellt. Eine Sonderregelung gilt hier für Absolvent:innen von Assistenz- oder Helferausbildungen, deren Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche zunächst für 12 Monate ausgestellt wird und anschließend einmalig um 6 Monate verlängert werden kann. Voraussetzung für den Aufenthalt ist in jedem Fall ein gesicherter Lebensunterhalt.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024: Chancenkarte
Mit dem Punktesystem der sogenannten „Chancenkarte“ schafft der Gesetzgeber zum 1. Juni 2024 eine weitere Möglichkeit der Einreise zur Arbeitssuche oder der Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, deren Regelungen in § 20a und §20b AufenthG zu finden sein werden. Folgende Möglichkeiten bestehen für den Erhalt einer Chancenkarte:
1. Die Person ist eine Fachkraft nach § 18 Abs. 3 AufenthG, die über einen Hochschulabschluss oder eine Ausbildung verfügt, die in Deutschland erworben oder als gleichwertig anerkannt wurde. Oder:
2. Die Person verfügt über eine Berufsqualifikation (mind. zweijährig), die im Land, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist oder einen Hochschulabschluss, der im Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Zudem werden in diesen Fällen Deutschkenntnisse auf Niveau A1 (GER) oder Englischkenntnisse auf B2 Niveau (GER) sowie mindestens 6 Punkte nach den Kriterien in § 20b benötigt. Diese erhält man beispielsweise bei Vorliegen eines Defizitbescheids, für weitere Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter oder einen möglichen „Deutschlandbezug“. Eine genaue Auflistung der Punkteverteilung findet sich im Anhang zu §20b AufenthG.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann die Chancenkarte (Such-Chancenkarte) für höchstens ein Jahr erteilt werden, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen ist. Sie ermöglicht Nebenbeschäftigungen von maximal 20 Stunden pro Woche sowie bestimmte Probebeschäftigungen für die Dauer von 2 Wochen. Wenn nach Ablauf des Jahres ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Tätigkeit vorliegt, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein anderer Aufenthaltstitel zur Erwerbszwecken ausgestellt werden kann, kann für weitere zwei Jahre eine Folge-Chancenkarte erteilt werden.
Für ausländische Pflegefachkräfte wird voraussichtlich jedoch auch künftig die Einreise über die in § 16 AufenthG geregelten Aufenthaltserlaubnisse im Vordergrund stehen.
Fazit
Die Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beabsichtigt an vielen Stellen Erleichterungen für die Zuwanderung von Fachkräften, die auch für Pflege- und Pflegehilfskräfte von Interesse sind. Gleichzeitig bleiben die Regelungen oft sehr komplex und sind mit zahlreichen bürokratischen Hürden verbunden. Wie groß die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen in der Praxis tatsächlich sein werden, bleibt folglich abzuwarten und wird in erheblichem Maße auch von der administrativen Umsetzung bürokratischer Prozesse und den Kapazitäten der zuständigen Verwaltungen und Behörden abhängig sein.
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