Der besondere Schutz von Ehe und Familie ist im Grundgesetz verankert (Art. 6 GG). Der Familiennachzug spielt eine zentrale Rolle dabei, diesen Schutz zu gewährleisten, indem er deutschen Staatsangehörigen und Bürger:innen von Drittstaaten mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis ermöglicht, ihre Familienmitglieder nach Deutschland zu holen. Diese Regelung umfasst Ehe- und Lebenspartner:innen, minderjährige Kinder und in bestimmten Fällen auch andere Familienangehörige. Familiennachzug ist wichtig, weil er die familiäre Einheit stärkt und die Integration in die Gesellschaft fördert. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Schritte und Anforderungen im Prozess des Familiennachzugs.
Der Familiennachzug in Deutschland ist in den §§ 27-36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt.
Nachzugsberechtigt sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und in Ausnahmefällen auch andere Familienangehörige.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehören die Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichender Wohnraum, keine Straftaten, geklärte Identität und einfache Deutschkenntnisse.
Es gibt Erleichterungen, wie die visumfreie Einreise für Angehörige bestimmter Staaten sowie erleichterte Bedingungen für Inhaber der Blauen Karte und Fachkräfte: Zum Beispiel sind keine Deutschkenntnisse mehr erforderlich und der Nachweis über ausreichenden Wohnraum entfällt.
Die rechtlichen Grundlagen für den Familiennachzug sind in den §§ 27-36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgelegt. Um den Familiennachzug erfolgreich zu beantragen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Prozess beginnt mit der Beantragung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland. Nach der Einreise muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, die den weiteren Aufenthalt in Deutschland regelt.
Der Familiennachzug ist auf folgende Personengruppen begrenzt:
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften oder nicht verheiratete Lebenspartner, sofern sie die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug erfüllen.
Minderjährige Kinder: Minderjährige unverheiratete Kinder können zu ihren Eltern oder dem alleinsorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland nachziehen. Für Kinder unter 16 Jahren sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, vorausgesetzt, dass mindestens ein Elternteil über eine gültige Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verfügt. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, werden zusätzliche Anforderungen gestellt: Es muss die deutsche Sprache beherrschen oder es muss sichergestellt sein, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensumstände in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Sonstige Familienmitglieder: Beispielsweise dürfen Onkel, Tanten oder Großeltern nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen nachziehen, etwa bei einer außergewöhnlichen Härte. Diese außergewöhnliche Härte kann auftreten, wenn ein Familienmitglied dringend auf die Unterstützung eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und diese Unterstützung nur in Deutschland angemessen geleistet werden kann (z.B. aufgrund besonderer Betreuungsbedürfnisse). Die Umstände, die einen Härtefall begründen, müssen immer auf den individuellen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls basieren (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale oder andere Verhältnisse im Heimatstaat stellen hingegen keinen Härtefall dar.
Für den Familiennachzug müssen mehrere allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein (gilt für viele Fälle auch für §16d AufhG):
Ausreichender Wohnraum: Der in Deutschland lebende Angehörige muss über ausreichend Wohnraum verfügen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Anforderungen sind: 10 m² pro Familienmitglied unter sechs Jahren und 12 m² pro Familienmitglied über sechs Jahren. Diese Anforderung kann je nach Aufenthaltstitel entfallen (siehe unten).
Krankenversicherung: Es muss ein Krankenversicherungsschutz für die aufnehmende und die nachziehende Person bestehen. Ist der Ausländer gesetzlich krankenversichert, gilt er als ausreichend krankenversichert. Familienangehörige können in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung der in Deutschland lebenden Familienmitglieder mitversichert werden (Familienversicherung). Kinder sind grundsätzlich über ihre Eltern mitversichert.
Keine Straftaten: Der nachziehende Familienangehörige darf keine Straftaten begangen haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland nicht gefährden.
Geklärte Identität: Die Identität des nachziehenden Familienmitglieds muss klar sein, meist durch Vorlage des Reisepasses.
Deutschkenntnisse: Nachziehende Ehepartner müssen einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1) nachweisen. Beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
16d AufenthG regelt die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Pflegekräfte, die nach § 16d AufenthG nach Deutschland einreisen, müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen, wie sie oben beschrieben sind. Dazu gehören unter anderem der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts, ausreichender Wohnraum und grundlegende Deutschkenntnisse.
Nachdem Pflegekräfte ihre Anerkennung und einen Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG erhalten haben, gelten für sie die speziellen Erleichterungen, die für Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel (s.u.) vorgesehen sind.
Visum: Familienangehörige benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Herkunftsland beantragt werden muss.
Aufenthaltserlaubnis: Für den weiteren Aufenthalt in Deutschland benötigen die nachgezogenen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wird bei der deutschen Ausländerbehörde beantragt.
Visumfreie Einreise: Angehörige bestimmter Staaten (z.B. USA, Kanada, Australien) dürfen visumfrei nach Deutschland einreisen und nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Freizügigkeitsrecht: EU-Bürger, die ein Freizügigkeitsrecht besitzen (z.B. als Arbeitnehmer oder Selbstständige), können ihre Ehepartner ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis nachziehen lassen.
Sprachkenntnisse: Ehepartner von Inhabern einer Blauen Karte EU und Inhaber des Fachkräfteaufenthaltes nach §§18a,18b von Staatsangehörigen bestimmter Länder (z.B. Australien, Japan, USA) müssen vor der Einreise keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Wohnraum: Inhaber des Fachkräfteaufenthaltes nach §18a, §18b sowie Inhaber der Blauen Karte nach §18g müssen keinen ausreichenden Wohnraum nachweisen (§ 29 Abs. 5 AufenthG).
Lebensunterhalt: Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Blauen Karten in Deutschland entfällt die Anforderung des Nachweises zur Sicherung des Lebensunterhalts
Besondere Regelungen für Familienangehörige innerhalb der EU: Familienangehörige, die sich in einem ersten EU-Mitgliedstaat mit einer Blauen Karte EU aufgehalten haben, müssen bei ihrem Nachzug nach Deutschland, wenn der Angehörige unmittelbar im Anschluss eine Blaue-Karte-EU erhält, nur einen bestehenden Krankenversicherungsschutz nachweisen.
Erleichterungen für Kinder über 16 Jahre: Kinder von Fachkräften und hochqualifizierten Personen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich ohne weitere Auflagen nachziehen.Diese Regelung gilt auch dann, wenn ihre Einreise zeitlich nicht mit der Einreise ihrer Eltern zusammenfällt.
Der Familiennachzug ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen Einwanderungspolitik, der dazu beiträgt, Familien zusammenzuführen und ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf Schutz von Ehe und Familie spiegeln sich in den umfassenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes wider. Diese definieren klar, welche Familienmitglieder nachziehen dürfen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Ein erfolgreicher Familiennachzug erfordert die Erfüllung mehrerer Bedingungen. Der Prozess beginnt mit der Beantragung eines Visums im Herkunftsland und endet mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland.
Spezielle Regelungen und Ausnahmen, wie die erleichterten Bedingungen für Inhaber der Blauen Karte EU oder für Fachkräfte, zeigen die Flexibilität des Systems, um verschiedenen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Trotz der Komplexität des Verfahrens bietet der Familiennachzug eine wichtige Möglichkeit, die familiäre Einheit zu bewahren und die Integration von Zuwanderern zu unterstützen. Er trägt dazu bei, dass Familien zusammenleben können und erleichtert den Zuwanderern die Eingliederung in die deutsche Gesellschaft.
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